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Rated: E · Essay · Foreign · #1427337
Essay, legal; rent or buy in ancient Rome? 3/12/1990, Goettingen
Das Geschichte der Gladiatorenvermietung

(Abgabe Termin:  12 Maerz 1990).

Unpublished work © 1990, Lisa Page Weil
Original essay in German.
All rights reserved.


Gliederung:


A. Historischer ueber des Gladiatorenwesen.

I.  Begriff der Gladiatoren.  Was sind Gladiatoren?
II.  Quelle
III.  Ausbildung
IV.  Kauf und Verkauf der Gladiatoren
V.  Die Gladiatorenspiele
VI.  Die Pensionierung


B.  Das Roemisches Recht im Zeitalter des Gaius:

Emptio Venditio

I.  Begriff
II.  Inhalt
III.  Unterschied mit Mancipatio
IV.  Verpflichtungen des Verkaeufers und des Kaeufers
V.  Bedingungen

Locatio Conductio

I.  Begriff
II.  Inhalt
III.  Verpflichtungen der Parteien


C.  Der Gaius Problem-Kauf- oder Mietvertrag?

I.  Geschichte
II.  Diskussion der Loesung des Gaius




A.  Historischer ueber des Gladiatorenwesen

I.  Begriff der Gladiatoren.  Was sind Gladiatoren?


Gladiatoren waren Kaempfer, die meistens unter eben gegenstandes in der Arena kaempfen muessen.  Viele Gladiatoren waren kriegsgefangener Soldaten aus stuerzreichen Krieges, aber verurteilte Verbrecher koennten auch nach der Arena verurteilt werden.1

Die Straftaten Mord, Diebstahl, Brandstiftung, and Verrat konnten den Taetern nach der Arena nehmen.  Ob ein Verbrecher zu Schwerarbeit verurteilt war, muss der Taeter anstaett oftmals drei Jahre der kampfen und zwei an der Schule dienen.2


II.  Quelle


Gladiatorenspiele waren in fruehroemischen Zeit Begraebnisspiele.  Gestorbenen waren geglaubt, um Racheblut zu brauchen.  Am meistens Gelegenheiten fuer Gladiatorenkaempfe waren Begraebnissen.3


III.  Ausbildung


Es war moeglich fuer manchen Gladiatoren einer Kaempfausbildung zu besuchen, und die Roemer hatten drei wichtige Schule.  Sie lernten unter unterdruecklichen Bedingungen zu kaempfen.4

Es war auch moeglich fuer die Gladiatoren keine Wissenschaft der Waffen und Kampf zu haben.  Die Zuschauer moechteten die ausgebildeten Fechter.5  Die Kaempfer mussten mit eigenen Waffen und in seinen nationalen Stilen kaempfen.6


IV.  Kauf und Verkauf der Gladiatoren


Im Zeitalter der Republik, die Gladiatoren waren bei lanistae (bedeutend Schlaecter) verkauft und auch vermietet.  Sie kaufteten Kriegsgefangenen auf dem Sklavenmarkt, dann oder schickteten ihnen an der roemischen Gladiatorenschule, oder handelt ihnen fuer die Leute, wer ein Arenakampf haben moechteten.  "Erst wenn er sie einem gutbetuchten Roemer als Totenopfer fuer Leichenspiele oder zum Todeskampf in der Arena verkaufen konnte, wuerde ihm sein investiertes Kapital reichen Gewinn abwerfen."7

Die Preisen um Gladiatoren zu kaufen und zu mieten bekam so hoh, das der Kaiser mussten alle regulieren.  Nach Mark Aurel, "...Gladiatoren des gewoehnlichen Schlages,...,wurden mit je 1 000 bis 2 000 Sesterzen gehandelt...Fuer bessere Kraefte hatte der Veranstalter 3 000 bis hoechstens 15 000 Sesterzen hinzublaetter."8

Die Handlung der Gladiatoren war als Beruf bei der Roemer sehr schlecht gefunden.9


V.  Die Gladiatorenspiele


Am Anfang der Arenaspiele waren blutlosen sadistichen Disziplinen.  Diesen Kaempfe toteten nicht.10

Die ernsthaeftige Gladiatoren wurden vor dem Kampf gewaehlt.  Durch jeden Kampf, rufteten die Zuschauer um die Fechter geschlagen, getotet und gebrennt zu sein.11  Die Gladiatoren kaempften bis zum ein oder der anderen gefallen war, dann der Festgeber entschied ueber sein Leben oder Tod.

Manchmal die Zuschauer schrien auch ihren Meinung.12

Leute, die an wie die Goetter ziehten, trugen die Toten aus der Arena.  Anderen schlachterten die Sterbenden.13

Die Haelfte der Teilnehmer getoetet wurden.14

Nach der Spiele schrieben die Roemer die Listen der Siegenden und Verlorenen.  An der Siegenden bekamen Preisen der Geld, Palme oder Lorbeeren.15


VI.  Die Pensionierung


Manchmal ein Gladiator koennte durch die Kaempfe leben, und sene Freiheit gewinnen.  Dann er war Pensionaer, ob er einen Schwert des Holz bekommen hat.16  Die, deren gefreit waren, koennten in der Schulen als Inspektoren arbeiten.17



B.  Das Roemisches Recht im Zeitalter des Gaius


EMPTIO VENDITIO


I.  Begriff


Einer der Konsensualkontrakten, emptio venditio, war ein zweiseitiger Kaufvertrag.18  Ein Kauf ist der "Austausch von Ware gegen Geld."19  Dieser Vertrag eforderte eine Zustimmung, eine Sache (bewegliche oder unbewegliche), und einen bestimmte Preis.20



II.  Inhalt


Emptio venditio efschaffte zwei obligationes (Verpflichtungen).  Einen war am Seite der emptor (Kaeufer), und die andere steht beim Seite der venditor (Verkaeufer).  Wenn ein oder der ander sein Verpflichtung gebrochen hat, die moeglichen Klagen waren der "actio empti des Kaufers und eine actio venditi des Verkaeufers."21

Ein (consensus) war noetig, um diesen Verpflichtungen zu unternehmen.22  "Abgeschlossen wird das Kauf durch die erklaerte Willenseinigung, den consensus."23  Keinen formalen Erfoerdernisse beschraenkten die Willenseinigungen.  Ob schriftliche Urkunde existierten, koennten sie nur als Aussage benuetzt werden, aber sie waren nich noetig.24

Wenn die Nuetzung der schriftlichen Urkunde als ein teil der Willenseinigung stellten, dann es bekam noetig zum Vertrag.25  Meistens der Willenseinigung nahmen den Form der Angebot/Annahme.  Der Angebot schloss beides res und Preis ein.  Der Vertrag war nach der consensus geschlossen.26

Am naechsten Noetigkeit war ein res, oder ein res mancipi oder res nec mancipi.  Manchen Beispielen der "koerperliche Sachen sind Handelswaren, Grundstuecke, Sklaven."27  Es war moeglich mit beschraenkenden Bedingungen die Sachen zu kaufen, aber das res muss existieren.28

Der Preis musste bestimmt sein.  Es musste auch in Geld sein, und einen Willenseinigung ueber ein Kauf ohne einen bestimmten Preis war nichtig.29  Das Preis brauchte nicht reguliert sein, oder genug fuer eine bestimmte Ware, und ein Gebung der Arras fuer eine Sache war nur gueltig als Ausgabe, es war nicht einen wesentiche Teil des Vertrages.30  "Ob die hingabe eines Angeldes, einer aarr(h)a..., in aelterer Zeit ueblich war, um den Verkaufer zu binden, ist ungewiss."31  Mit die Einigung der zwei Parteien, koennte einen Vertrag die Bedingung entschliessen, dass ohne ein frueh-uebereinstimmung Uebergabe der Arra, der Vartrag nichtig bekommen wurde.32


III.  Unterschied mit Mancipatio


Emptio venditio koennte der Besitz der eine Sache uebergeben, aber es koennte nicht den Rechtsanspruch befoerdern.  Fuer den Rechtsanspruch zu uebertragen, mussten die Parteien ein Mancipatio auch machen.33


IV.  Verpflichtungern des Verkaeufers und des Kaeufer


Der Verkaeufer musste fuer die Sache sorgen, bis er hat es uebergegeben.  Er musste die Sache und den Kaeufer abliefern, und der Kaeufer musste die Sache in "Freiheit und Ruhe" besitzen.  Der Sache musste frei von Defekten bleiben.  Und ob die Sache war ein Grundstueck, mussten der Verkaeufer keinen Belastungen auf es erschaffen.  Wenn der Kaeufer ausgewiesen waeren, mussten der Verkaeufer Doppelschadensersaetzen bezahlen.34

Der Kaeufer musste bezahlen.  Beiden Seiten mussten ihre Verpflichtungen nachkommen, oder der Geschaedigte koennte ein actio bringen.35


V.  Bedingungen


Bedingungen an der Kauf machte einen Vertrag nichtig, wenn die bestimmten Erreignis vorkaeme.36  Bedingungen das formuliert einen Vertrag bis ein bestimmte Erreignis waren auch moeglich, aber meistens der diese beschraenkte Vertraege waren nicht Kaufvertraege.37

Am haeufigsten Bedingungen fuer Kaufvertraege waren der "Pactum de retrovendendo, emendo, der Pactum displicentiae, das Lex comissoria, und In diem addictio."38  Im ersten Pakt einigten die Parteien dass die Sache zurueckgekauft oder zurueckverkauft werden, wnnn die Bedingung erfriste.  Der zweiten Pakt voraussgesetzt dass, eine Sache zurueckgegeben werden, wenn es nicht befriedigend gefunden wuerde.  Das Lex Commisoria sagte dass, wenn der Kaeufer keinen Zahlung des Preises vor eine bestimmte Zeit gemacht haette, koennte der Verkaeufer sagen, der dass der Vertrag unwirksam ist.  Am letzten Pakt, der In diem addictio, laesste der Verkaeufer den Kontrakt unwirksam machen, wenn ein besseren Angebot gekommen waere.39


LOCATIO CONDUCTIO


I.  Begriff


Nach einer der Konsensualkontrakte, locatio conductio war ein zweiseitiger Miet-, Dienst-, oder Werkvertrag.  (Locatio conductio rei, locatio conductio operatum, und locatio conductio operis faciendi).  Dieser Vertrag erforderte einen res (eine Sache, bewegliche oder unbewegliche) und einen bestimmten Geldaustausch (merces).40

Locatio conductio war sehr nah des Kaufvertraeges ins Roemisches Recht.  "Als Beweis der Verwandtschaft zwischen locatio conductio und emptio venditio fuehrt Gaius auch an, dass in einigen Faelle zweifelhaft sei, obe ein Kontrakt als locatio conductio oder als emptio veditio angesehen werden muesse."41

Beides Seiten waren Verpflichtet, und jeder hat eine verschiedene Klage, wenn einer seine Verpflichtungen nicht erfuellt hat.  Der Vetrag war geschlossen, wenn beides Seiten ein consensus erreichten. 42

Die formale Aussetzung war nicht geregelt, aber die Rechtsgeschaefte der Angebot/Annahme waren gebrauchlich benutzt.  Ein bestimmte res war noetig aber es musste nicht eine konkrete Sache sein.  Das merces, das eine Geldbezahlung bedeutet, musste auch bestimmt sein.43

Die drei Typen der Vertrag waren locatio conductio rei, locatio conductio operarum, und locatio conductio operis.  Locatio conductio res war der Miet der bewegliche und unbewegliche Sachen.44  Locatio conductio operarum war einen Dienstvertrag, in welcher die Freie koennten ihren Arbeit fuer Geld mieten.  Locatio conductio operis war einen Werkvertrag, in dem einen Projekt fuer einen Preis getan wurden.  Es war ohne einen persoenlichen Dienstvertrag, und wenn "das Werk aus eigenen Stoff" gemacht wurden, liegt ein Kontrakt fuer Kauf vor.45

Der Locator war der Vermieter, der Angestellter, oder der Projektgeber.  Der conductor war der Mieter, der Arbeitgeber, und der Projektunternehmer.46

Der Mietvertrag fuer Grunkstuecke war einen Pakt, fuer eine Wohnung ein Vertrag.  Locatio conductio rei war nur einen persoenlichen Vertrag, es hat nichts mit bescraenkten rechte des Grundstuecks zu tun.  Wenn ein Kauf der Grundstueck gemacht war, hat es recht ueber den Miet.  Der Mieter hat nur eine Klage fuer Schaden gegen den Vermieter.47

Locatio conductio rei schluss auch "...ferner Sklaven" ein.48

Locatio conductio operarum, der einen Dienstvertrag erschaffte, existierte als frei Buerger ihren Arbeitzeit fuer Geld mieteten.  Der Vertrag war einen persoenlichen Vertrag; es hat nur das Dienst der Freie gemietet.49

Locatio conductio operis war einen Werkvertrag.  Der Vertrag war nict fuer das Dienst der einer Person, es war ein Kontrakt, um einen Werk zu beenden.  Meistens Werken waren Bauvertraege, abe andere Projekten wie Handwerke nutzte diesselbe formulierung.50


III.  Verpflichtungen der Parteien


In einen Mietvertrag hat der Vermieter die Verpflictungen, um die "unzerstoerte Zufriedenheit"  des res zu schuetzen.51  Er musste den res auch aufrechterhalten.  Wenn er einen Miet der einen Bauernstueck gemacht haette, musste er die Fruchtbarkeit des Landes schuetzen.  Der Mieter musste den res repariern (die Kleinheiten) und das Land ohne Schaden bauen.53

Wenn der Miet der eine bewegliche Sache war, durfte das res nicht schlecht benutzt werden.  Wenn der Mieter die Sache mishandelt haette, haette der Vermieter einen Klagen.54

Der Verpflichtungen des Dienstvertrages war fuer den Mieter, gleich wie fuer das Miet der bewegliche Sache.55

Wenn einen Werkvertrag lag vor, musste der locator (der Projektunternehmer) die Faehigkeit des Projektes zu arbeiten mitbringen.56


Der Gaius Problem-Kauf- oder Mietvertrag?



I.  Geschichte


Im Zeit der Gaius das Problem existiert, wenn Gladiatoren fuer einen Gladiatorenspiel gebraucht waren, hatten die Parteien welche Typ des Vertrages geschaffen, einen Miet- oder einen Kaufvertrag?  Der Festgeber koennten Gladiatoren fuer seinen Gladiatorenspiele von eine lanista beschaffen, wenn er keinen selbst behalten hatte.  Die Gladiatoren koennten entwieder gekauft oder nur fuer eine kurzen Zeit gemietet werden.57

Das Gaius Problem erklaerte, dass es unklar erscheinte, ob dieser Typ der Rechtsgeschaeft einen Vertrag in emptio venditio oder in locatio conductio war.  Beiden Typen der zweiseitige Konsensualvertraege hatten sittlichenden aehnlichen Formen.58

Die Quelle des Problemes staemmte von einen Fall des Gaius in welche "der Inhaber einer privaten Fechtschule (=lanista) stellte dem ebenfalls privaten Veranstalter von Spielen Gladiatoren gegen Entgelt zur Verfuegung."59

Die privaten Fechtschule begann ihren Abschaffung unter Domitian, und beim 4. Zum Anfang des 5. Jahrhundert sie waren nicht mehr.60


II.  Diskussion der Loesung des Gaius


Die Loesung des Gaius, dass wenn Gladiatoren fuer ein bestimmten Preis fuer die ueberlebenden gemietet war, and fuer ein grosser Preis fuer die Getoeteten, stellte im ersten mal einen Mietvertrag vor, und im zweitesten fand man einen Kaufvertrag mit eine Bedingung.  Die ganzen Transaction bestand aus einen bedingliche Kaufvertrag.61

"Ob ueberhaupt Kauf vorliegt, steht erst nach dem Untergang der Kaufsache fest.  Rueckwirkung bzw. Rueckziehung einer Bedingung liegt also vor."62

Die Vertraege des emptio venditio und locatio conductio brauchten consensus, einen bestimmten res, und einen Preis.  Locatio conductio erforderte eine Geldbezahlung, der merces heisste, aber die Roemer hatten die Sitte, um Geld zu austauschen, wenn man eine Vertrag in emptio venditio geschlossen haette.  Arra war nich noetig, aber es war haeufig.

Die Gladiatorenvertrab schluss diesen Elemente ein.  Das Kontrakt hatte am folgenden Ausdrueck: es hat der consensus der Parteien, um einen Vertrag zu schafen, hat es einen bestimmten res (die Gladiatoren), und es hat einen bestimmten Preis (20 Denare "fuer jeden, der unverletzt aus dem Kampf hervorgeht," und 1000 Denare, fuer jeden, "der getoetet oder verletzt wird)."63  Die Unklarheit ging ueber der Willen der Parteien ein; haetten sie einen Kauf oder Miet gemacht werden, wenn sie ein Kleiner Preis fuer die ueberlebenden bezaehlen waeren, und ein groesser Preis fuer die, der im Kaempfe getoetet oder verletzt waren.

Weil diesen Typen der Vertraege nich formalen waren, koennte eine Bedingung mit dem consensus der Parteien vorliegen, dass der "resolutio" der Vertrag mit der Vorkommen der einen bestimmte Erreignis aenderte."64  Die Frage blieb, ob die Bedingung, dass man mehr Geld bezahlen muessten, wenn die Gladiatoren getoetet oder verletzt waren, war eine Bedingung in einer Vertrag, oder eine Bedingung dass zwei verschiedenen Vertraege erschaffte.

Gaius hat entscheidet, dass diese Bedingung schluss zwei Teilen der einen komplizierte Vertrag ein.

Die Bedingung, dass wenn die Gladiatoren nach dem Galdiatorenspiele lebenden und unverletzt war, musste 20 Denare fuer jeder bezahlt werden, schluss der Miet der lebenden Kaempfer uenter locatio conductio rei.  Die Gladiatoren waren nicht Freie, und sie koennten nicht ihren eigenen Dienst mieten.  Sie waren Sachen wie Grunkstuecke oder Sklave.65  Die zwei verschiedenen Preisen fuer lebenden und getoeteten Gladiatoren koennten der consensus ueber zwei verschiedenen Teile der Vertrag schauen.  Das ersten Teil war fuer einen Mietvertrag, aber den zweiten Teil, dass wenn die Gladiatoren lebten nicht durch die Gladiatorenspiele, oder die verwuendet waren, musste der Kaempfer-brauchenden Partei 1000 Denare bezahlen, war fuer das Kauf der Getoeteten und Verwuendeten.

Die Bedingung lag vor, dass der Mieteten Kaempfer lebenden und unverletzt blieben, um weniger Geld fuer ihnen zu austauschen.  Wenn dieser Bedingung nicht entgesprochen werden ist, koennte diese Mietklause nicht vorliegen.  Der consensus der Parteien war fuer einen bestimmten neuen Ausdrueck, es war fuer das Austausch der 1000 Denare fuer jeder getoetet oder verwuedet Gladiator.  Gaius fand das ein Vertrag in emptio venditio lag vor.

Nach Mark Aurel den Preis der Gladiatoren reguliert hat, stellte das Preis fuer "Gladiatoren des gewoehnlichen Schlages," neben 1 000 bis 2 000 Sesterzen."66

Aus Gewohnheit, koennten Preisen in desselben Gebiet gefunden werden, obwohl vor dieser Zeit, hatten die Roemer einen Noetigkeit des bestimmten beschraenkten Preis.67

Im Zeitalter des Gaius, entschiedet der Jurist dass, die Parteien die Willen hatten, um zwei verschiedenen obligationes mit einen Transaktion zu erschaffen.  Beiden Teilen der Vertrag unter einen bedingliche Kaufvertrag vorstellten.  Das Transaktion lag emptio venditio mit einem Pactum de retrovendendo oder emendo vor.  Der Verkaeufer mussten das res zurueckkaufen, wenn einen Erreignis passieren hat.68  Die Bedingung ueber das Kauf der Gladiatoren war, dass wenn nach den Gladiatorenspiele die Gladiatoren unverletzt lebten, mussten der Verkaeufer ihnen zurueckgeben.  Das Preis aenderte, weil der Verkaeufer musste die Uberlebenden zurueckkaufen, un der Kaeufer musste die Uberlebenden zurueckverkaeufen.


12 Maerz 1990



Fussnoten:

1). Grant, Michael; Gladiators, (Weidenfeld and Nicolson, London) 1967. S.88.
2). Ibid., S. 28.
3). Ibid., S. 103.
4). Ibid., S. 39-40.
5). Ibid., S. 59.
6). Ibid., S.59.
7). Hoefling, Helmut; Roemer, Sklaven, Gladiatoren:  Spartacus vor den Toren Roms, (Casimir Katz Verlag, Gernsbach) 1987, S. 123.
8). Ibid., S. 67.
9). Ibid, S. 65.
10). Grant; Gladiators, S. 73-74.
11). Ibid., S. 74.
12). Ibid., S. 74-75.
13). Ibid., S. 75-76.
14). Hoefling; Roemer, Sklaven, Gladiatoren, S. 65.
15). Grant; Gladiators, S. 78.
16). Ibid., S. 100.
17). Ibid., S. 101.
18). Kaser, Max; Das Roemische Privatrecht, Erster Abschnitt, Das Altroemische, das Vorklassische und Klassische Recht, (C.H. Becksche Verlag, Muenchen), 1971. S. 545.
19). Joers, Paul, Kunkel, Wolfgang, Wenger, Leopold; Roemisches Recht, (Springer-Verlag, Berlin) 1987, S. 304.
20). Radin, Max; Handbook of Roman Law, (St. Paul, Minn.) 1927, S. 216.
21). Ibid., S. 217.
22). Joers, Kunkel, Wenger; Roemisches Recht, S. 308.
23). Kaser; Das Roemische Privatrecht, S. 547.
24). Buckland, W.W.; A Textbook of Roman Law, from Augustus to Justinian, (Cambridge University Press, Cambridge, England) 1932, S. 481.
25). Buckland, W.W.; A Manual of Roman Private Law, (Cambridge University Press, Cambridge, England) 1925. S. 278.
26). Kaser; Das Roemische Privatrecht, S. 547, Joers, Kunkel, Wenger, Roemisches Recht, S. 306.
27). Joers, Kunkel, Wenger; Roemisches Recht, S. 306.
28). Radin; Handbook of Roman Law, S. 219.
29). Buckland; A Textbook of Roman Law, S. 485.
30). Kaser; Das Roemische Privatrecht, 547.
31). Kaser; Roemisches Privatrecht, p. 547.
32). Buckland; A Manual of Roman Private Law, S. 278-279.
33). Radin, Handbook of Roman Law, S. 224.
34). Ibid., S. 228.
35). Buckland; A Manual of Roman Private Law, S. 286.
36). Ibid., S. 286.
37). Ibid., S. 287.
38). Ibid., S. 287-288.
39). Ibid., S. 288.
40). Radin; Handbook of Roman Law, S. 236.
41). Mayer-Maly, Theo, Dr.; Locatio Conductio, Eine Untersuchung zum klassischen roemischen Recht, Band IV, (Verlag Herold, Wien) 1956, S. 69.
42). Radin; Handbook of Roman Law, S. 236.
43). Joers, Kunkel, Wenger, Roemisches Recht, S. 324.
44). Ibid., S. 322.
45). Ibid., S. 322.
46). Radin; Handbook of Roman Law, S. 237.
47). Joers, Kunkel, Wenger; Roemisches Recht, S. 324.
48). Ibid., S. 327.
49). Ibid., S. 327.
50). Ibid., S. 328-329.
51). Radin; Handbook of Roman Law, S. 238.
52). Ibid., S. 238-239.
53). Ibid., S. 238.
54). Ibid., S. 238-239.
55). Ibid., S. 238-239.
56). Ibid., S. 249.
57). Grant; Gladiators, S. 53.
58). Buckland; A Manual of Roman Private Law, S. 239.
59). Mayer-Maly, Locatio Conductio, S. 72.
60). Ibid., S. 72
61). Buckland, A Textbook of Roman Law, S. 498.
62). Mayer-Maly; Locatio Conductio, S. 73.
63). Gaius III, 145 f.
64). Buckland, A Manual of Roman Private Law, S. 286.
65). Joers, Kunkel, Wenger; Roemisches Recht, S. 324.
66). Hoefling; Roemer, Sklaven, Gladiatoren, S. 67.
67). Radin; Handbook of Roman Law, S. 222.
68). Buckland; A Manual of Roman Private Law, S. 287.


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